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   BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81   

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https://dejure.org/1982,1467
BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81 (https://dejure.org/1982,1467)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1982 - IVb ZR 320/81 (https://dejure.org/1982,1467)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1982 - IVb ZR 320/81 (https://dejure.org/1982,1467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Gemeinde auf Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten aus übergeleitetem Recht - Unterstützung der Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten mit Sozialhilfeleistungen - Vorliegen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltspflicht - Ehegatten - Familienunterhalt - Zweitausbildung - Deckung des Lebensbedarfs - Hinderung an Erwerbstätigkeit - Geburt eines Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1581, § 1603
    Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer Ausbildung

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 814
  • MDR 1983, 474
  • FamRZ 1983, 140
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 529/80

    Rechtsfolgen der elterlichen Unterhaltspflicht; Pflicht zur Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Gegenüber der höherwertigen, letztlich aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden unterhaltsrechtlichen Verantwortung für die Familie muß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und freie Berufswahl zurücktreten (Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80 - FamRZ 1980, 1113 ff.; vom 8. April 1981 aaO, jeweils m.w.N.; vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80 - nicht veröffentlicht).

    Hierzu hat der Senat entschieden, daß eine solchermaßen begonnene Zweitausbildung selbst dann abzubrechen ist, wenn sie zwischenzeitlich weiter fortgeschritten ist, da dem Unterhaltspflichtigen die nachträgliche Berufung auf einen im Widerspruch zur Rechtsordnung geschaffenen Zustand nach Treu und Glauben verwehrt ist (Senatsurteil vom 9. Juli 1980 a.a.O. S. 1115; vgl. ferner Senatsurteil vom 10. Juni 1981 aaO).

  • BGH, 10.06.1981 - IVb ZR 591/80

    Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen -

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Gegenüber der höherwertigen, letztlich aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden unterhaltsrechtlichen Verantwortung für die Familie muß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und freie Berufswahl zurücktreten (Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80 - FamRZ 1980, 1113 ff.; vom 8. April 1981 aaO, jeweils m.w.N.; vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80 - nicht veröffentlicht).

    Hierzu hat der Senat entschieden, daß eine solchermaßen begonnene Zweitausbildung selbst dann abzubrechen ist, wenn sie zwischenzeitlich weiter fortgeschritten ist, da dem Unterhaltspflichtigen die nachträgliche Berufung auf einen im Widerspruch zur Rechtsordnung geschaffenen Zustand nach Treu und Glauben verwehrt ist (Senatsurteil vom 9. Juli 1980 a.a.O. S. 1115; vgl. ferner Senatsurteil vom 10. Juni 1981 aaO).

  • BGH, 24.10.1979 - IVb ZR 171/78
    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Eine Nebentätigkeit ist im allgemeinen nicht mehr zumutbar, wenn sie den Examensabschluß verzögern oder gefährden würde (für den Unterhaltsberechtigten vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 127; BVerwG FVES 23, 309 ff.; BVerwG FVES 24, 265 ff.; Göppinger/Wenz Rdn. 1184; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl. 1979 Rdn. 299 Fn. 29).
  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80

    Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Da die Klägerin übergeleitete Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der Kinder des Beklagten geltend macht, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob diese in der Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Mai 1977 vom Beklagten Zahlung von Barunterhalt verlangen konnten (vgl. BGHZ 69, 190, 192; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, 251).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Da die Klägerin übergeleitete Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der Kinder des Beklagten geltend macht, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob diese in der Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Mai 1977 vom Beklagten Zahlung von Barunterhalt verlangen konnten (vgl. BGHZ 69, 190, 192; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, 251).
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 171/78

    Voraussetzungen und Umfang des Unterhaltsanspruchs des während der Ehe nicht

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Eine Nebentätigkeit ist im allgemeinen nicht mehr zumutbar, wenn sie den Examensabschluß verzögern oder gefährden würde (für den Unterhaltsberechtigten vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 127; BVerwG FVES 23, 309 ff.; BVerwG FVES 24, 265 ff.; Göppinger/Wenz Rdn. 1184; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl. 1979 Rdn. 299 Fn. 29).
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Unter diesen Umständen war er nicht gehalten, darüber hinaus Vorsorge für die Zeit seiner durch die Aufnahme des Studiums bedingten Einkommensminderung durch vorherige Bildung von ausreichenden Rücklagen zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, S. 365, 367; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. Aufl. Rdn. 93).
  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80

    Maßgeblichkeit von in der Vergangenheit lediglich im Rahmen von Lohnpfändungen

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Allerdings ist ein Unterhaltsschuldner nach der Rechtsprechung des Senats nicht von vornherein der Pflicht enthoben, durch die Aufnahme eines Kredites, insbesondere im Wege der Beleihung seines Vermögens, Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. Urt. v. 7. April 1982 - IVb ZR 681/80 - FamRZ 1982, 678, 679).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Diese Beschränkungen bestehen nicht nur nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern regelmäßig auch im Verhältnis zum ranggleichen Ehegatten (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZB 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl. § 1361 Rdn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.1980 - 16 UF 85/80

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen; Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung neben

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81
    Denn letztlich steigert die verbesserte berufliche Situation des Unterhaltspflichtigen auch den Unterhaltsanspruch des Berechtigten und bietet diesem, insbesondere wenn es sich um ein Kind handelt, unter Umständen seinerseits bessere Ausbildungs- und Berufsaussichten (vgl. LG Hamburg DAVorm. 1975, 305 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 256; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 559; AK-BGB/Derleder § 1603 Rdn. 8; Gernhuber a.a.O. § 42 I 2 S. 625 und Fn. 6; Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1184; MünchKomm/Köhler § 1603 Rdn. 9; Rolland a.a.O. § 1360 Rdn. 11; Palandt/Diederichsen 41. Aufl. § 1603 Anm. 2 b; vgl. auch LG Braunschweig DAVorm. 1978, 209; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 621; Barth ZBlJuGR 1976, 343 ff.).
  • OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12

    Kindesunterhalt: Voraussetzungen für die Freistellung des nicht betreuenden

    Im Übrigen ist Folgendes zu beachten: Zwar hat ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich kein Recht, aus beruflichen Gründen einen gut bezahlten Arbeitsplatz aufzugeben, welcher seiner Familie eine auskömmliche Lebensgrundlage bietet, und die Familie der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten; er muss sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen, wenn er ohne zureichenden Grund seinen Arbeitsplatz aufgibt, denn gegenüber der höherwertigen, aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes folgenden unterhaltsrechtlichen Verantwortung für die Familie muss das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und Berufswahl zurücktreten (BGH, FamRZ 1983, 140 f.).

    Die ehelichen Kinder müssen sich daher die Vereinbarung innerhalb der Schicksalsgemeinschaft der Familie entgegenhalten lassen, zumal der Antragsgegner, als er seinen damaligen Arbeitsplatz aufgab, davon ausgehen durfte, dass der Unterhalt seiner Familienmitglieder sichergestellt war, so dass ihm unterhaltsrechtlich kein leichtfertiges Verhalten angelastet werden kann (vgl. zum Ganzen Wendl/Dose a.a.O., § 1 Rn 767 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1983, 140, 141 m.w.N.).

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86

    Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

    Dieser Obliegenheit hat der Unterhaltsschuldner bei seinen beruflichen Dispositionen, gegebenenfalls schon bei einer ersten Berufswahl oder auch einem späteren Berufswechsel, in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 - IVb ZR 320/81 = FamRZ 1983, 140 f).

    Ein Abbruch des Studiums mit Rücksicht auf den Unfall des Klägers - etwa Ende 1983/Anfang 1984 - war dem Beklagten nach dem damaligen Stand seiner Ausbildung nicht zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 aaO), zumal nicht ersichtlich ist, welche Erwerbsmöglichkeiten er in diesem Fall ohne abgeschlossene Berufsausbildung gehabt haben könnte.

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84

    Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen

    Gerade auch die Tatsache, daß der Wegfall der Unterhaltsleistungen nur zeitweiliger Art ist und die zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Beklagten auch der Klägerin zugute kommt, macht es für sie zumutbar, den grundsätzlichen Vorrang, der der Erfüllung von Unterhaltspflichten vor dem beruflichen Interesse des Unterhaltsschuldners zukommt, unter den vorliegenden Umständen vorübergehend auszusetzen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 - IVb ZR 320/81 - FamRZ 1983, 140, 141).
  • BGH, 24.10.1984 - IVb ZR 43/83

    Berücksichtigung einer Nachzahlung aufgrund rückwirkender Bewilligung einer Rente

    Steigert sich die Leistungsfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, wird der Umfang der Unterhaltspflicht für eine zurückliegende Zeit dadurch nicht mehr beeinflußt mit der Folge, daß Nachzahlungen für die Vergangenheit nicht zu leisten sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 - IVb ZR 320/81 - FamRZ 1983, 140).
  • OLG Brandenburg, 06.11.2007 - 10 WF 256/07

    Kindesunterhalt: Festlegung eines fiktiven Einkommens bei Zweitausbildung des

    Auch eine bereits begonnene Zweitausbildung ist im Interesse des Unterhaltsberechtigten aufzugeben, es sei denn, sie ist schon weit fortgeschritten und nach verhältnismäßig kurzer Zeit beendet (BGH, FamRZ 1983, 140, 141; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 653).
  • OLG Köln, 06.07.2001 - 25 UF 169/00

    Familienrecht: Unterhaltsversagung wegen kurzer Ehedauer

    Wird dem gesetzlichen Unterhaltsschuldner für einen zurückliegenden Zeitraum Rente nachgezahlt, kann dadurch der Umfang seiner Unterhaltspflicht für die Vergangenheit nicht beeinflusst werden, so dass für die Vergangenheit keine Nachzahlungen zu leisten sind (BGH NJW 1983, 814; 1985, 487).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.1988 - 18 UF 188/87

    Umschulung; Arbeitsamt; Unterhalt; Unterhaltspflichtiger; Freistellung

    Das gilt aber nicht ausnahmslos, denn es gibt keinen Grundsatz, daß unter Eheleuten die Interessen des Unterhaltsberechtigten ausnahmslos Vorrang vor denen des Unterhaltspflichtigen genießen (vgl. BGH, FamRZ 1983, 140 [hier: I (167) 297 c-e] ..).
  • AG Besigheim, 24.08.2018 - 14 C 715/17

    Bereicherungsausgleich nach Leistung durch Dritten

    Der Dritte kann zwar den Fremdtilgungswillen nachholen, jedoch nur in den Grenzen des § 242 BGB (Grüneberg, a.a.O. mit Verweis auf BGH, NJW 1983, 814 und m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.04.1986 - 4 UF 671/85

    Wehrpflichtiger; Bestimmung des Bedarfes eines Soldaten; Unterhaltsberechtigtes

    Da der Kläger vor dem Antritt des Wehrdienstes eine eigene, selbständige Lebensstellung noch nicht erreicht hatte, sondern als Schüler und sich in Ausbildung befindender Jugendlicher ohne Einkommen, und von Unterhaltszuwendungen seiner Eltern abhängig war, kann sein Unterhaltsbedarf auch als Soldat der Bundeswehr nicht losgelöst von den Lebensverhältnissen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt werden (§ 1610 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 1981, 543 = BGHF 2, 559; 1983, 140 = BGHF 3, 756); insbesondere kann bei der Bemessung des Bedarfs das gute Einkommen des Beklagten als Vater nicht außer Betracht bleiben.
  • OLG Celle, 17.03.1983 - 18 UF 148/82

    Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Eheperson;

    Derartige Umstände wären gegeben, wenn der Beklagte seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben hätte und durch den damit bedingten Verlust seiner Leistungsfähigkeit die Klägerin der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe überantwortet wäre (vgl. BGH a.a.O. und FamRz 1983, 140 f.).
  • KG, 01.10.1992 - 16 UF 2622/92

    Bemessung; Berechnung; Unterhalt; Sonderbedarf; Zeitpunkt

  • OLG Karlsruhe, 29.11.1988 - 18 UF 188/87

    Umschulung; Arbeitsamt; Unterhalt; Unterhaltspflichtiger; Freistellung

  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 381/81

    Unterhaltsanspruch als Zeichen der nachehelichen Solidarität - Gegenseitige

  • OLG Frankfurt, 21.08.1987 - 1 UF 67/87
  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 380/81

    Einschränkung der aus der Ehe folgenden Solidaritätspflicht im Hinblick auf das

  • OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97

    Berufswechsel, Erwerbsobliegenheit, Unterhaltsschuldner

  • OLG Köln, 18.07.1985 - 10 UF 15/85

    Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung wegen nach der Scheidung

  • OLG Frankfurt, 21.02.1984 - 3 UF 114/83

    Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

  • OLG Frankfurt, 31.10.1983 - 1 UF 203/81
  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 380/81
  • OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 1 UF 25/82
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